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Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
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§ 5 Verzicht auf Rückforderungen
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
Import:
23.02.2024