Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ErbbauRG
Alle Überschriften einklappen
ErbbauRG
info
Erbbaurechtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Import:
20.09.2024