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EuMahnverfVO
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EuMahnverfVO
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Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Art. 15 Zustellung an einen Vertreter
Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.
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10.01.2026