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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
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§ 5 Tiere für Laborzwecke
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
Import:
20.09.2024