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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG
§ 1
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit.
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20.09.2024