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Gesetz über elektronische Wertpapiere
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Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
§ 22 Wechsel des Wertpapierregisters
Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Import:
23.02.2024