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Feiertagsgesetz NRW
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§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Import:
21.10.2025