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FHGöD NRW (außer Kraft)
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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
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§ 2 Rechtsstellung
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Import:
22.10.2024