GebG NRW Gebührengesetz NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.
(2) § 2 Absatz 2 und § 6 gelten sinngemäß.
(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.
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