Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GenG
Alle Überschriften einklappen
GenG
info
Genossenschaftsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Import:
20.09.2024