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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
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20.09.2024