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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
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20.09.2024