Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GkG NRW
Alle Überschriften einklappen
GkG NRW
info
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
§ 33 Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (Experimentierklausel)
Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
Import:
20.10.2024