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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 1 Zweck; Gründerzahl
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Import:
20.09.2024