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Gerichts- und Notarkostengesetz

(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
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