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§ 110 Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
Import:
21.10.2025