Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GOBRat
Alle Überschriften einklappen
GOBRat
info
Geschäftsordnung des Bundesrates
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 22b Sachruf
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
Import:
20.09.2024