Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GOBT
Alle Überschriften einklappen
GOBT
info
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 24 Verbindung der Beratung
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
Import:
25.11.2025
a.F. verfügbar