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Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
Art. 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Import:
12.01.2026