Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GVG
Alle Überschriften einklappen
GVG
info
Gerichtsverfassungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 114
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.
Import:
20.09.2024