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Heilberufsgesetz
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Spezialisierungen
Medizinrecht
§ 109 Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
Import:
20.10.2024