HeilBerG NRW

HeilBerG NRW  
Heilberufsgesetz

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
a) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
b) dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
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