Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Handelsgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
§ 463 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024