Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Handelsgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Seehandelsrecht
§ 552 Pfandrecht des Beförderers
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Import:
20.09.2024