Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HGB
Alle Überschriften einklappen
HGB
info
Handelsgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
§ 87d [Ersatz von Aufwendungen]
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
Import:
20.09.2024