Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HwO
Alle Überschriften einklappen
HwO
info
Handwerksordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
§ 64
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
Import:
20.09.2024