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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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Strafrecht
Strafprozessrecht
§ 5 Gegenseitigkeit
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
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20.09.2024