IVDR In-vitro-Diagnostika-VO
IVDR
In-vitro-Diagnostika-VO
(1)
Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.
(2)
Während des in Artikel 10 Absatz 7 genannten Zeitraums müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde gegenüber Folgendes angeben können:
a)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben;
b)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt direkt bezogen haben;
c)
alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben.
Import: