JAG NRW

JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

(1) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft nach der Regelung des § 43. Eine anteilige Reduktion der Teilnahme erfolgt nicht.
(2) Die ungekürzte Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften wird dadurch ausgeglichen, dass während der Zuweisung zu einer Station nach § 35b Absatz 1 oder der ununterbrochenen Freistellung nach § 35b Absatz 2 keine Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt.
Import: