Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JustG NRW
Alle Überschriften einklappen
JustG NRW
info
Justizgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
§ 45 Weitere Gütestellen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.
Import:
21.10.2025