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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
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§ 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
Import:
20.10.2024