Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JVKostG
Alle Überschriften einklappen
JVKostG
info
Justizverwaltungskostengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Import:
20.09.2024