KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
- 1.
- von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
- 3.
- die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
- 4.
- Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
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