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Gesetz über die religiöse Kindererziehung
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Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
§ 7
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
Import:
20.09.2024