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§ 32a Einberufung von Sitzungen in besonderenAusnahmefällen
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
Import:
21.10.2025