Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KVBG
Alle Überschriften einklappen
KVBG
info
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 66 Fristen und Termine
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Import:
23.02.2024