Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KWahlG NRW
Alle Überschriften einklappen
KWahlG NRW
info
Kommunalwahlgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
§ 19
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
Import:
21.10.2025