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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
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§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
Import:
20.09.2024