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§ 133a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Import:
21.10.2025