Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LFGB
Alle Überschriften einklappen
LFGB
info
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
§ 61 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Import:
23.02.2024