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Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
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Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
§ 7 Übergangsvorschrift
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Import:
23.02.2024