LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
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