Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LMinG NRW
Alle Überschriften einklappen
LMinG NRW
info
Landesministergesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 38 Fraktionen
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
Import:
21.10.2025