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Landesplanungsgesetz NRW
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§ 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
Import:
20.10.2024