Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LVerbO NRW
Alle Überschriften einklappen
LVerbO NRW
info
Landschaftsverbandsordnung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
§ 8b Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
Import:
21.10.2025