LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

(1) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bauartzulassung erlischt für Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.
(3) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen nicht entspricht.
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