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§ 4 Eintragung im Grundbuch (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes )
Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.
Import:
20.10.2024