MarkenG Markengesetz
MarkenG
Markengesetz
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:
- 1.
- geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt,
- 2.
- geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.
- 1.
- die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,
- 2.
- die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen,
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder
- 4.
- das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und
- 2.
- die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.
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