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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 1 Verzeichnisse
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
1.
das Urkundenverzeichnis,
2.
das Verwahrungsverzeichnis.
Import:
22.07.2024