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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 11 Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
Import:
22.07.2024